Sehr geehrte Eltern! Liebe Schülerinnen und Schüler!
Die neuen Öffnungsschritte ab 19.5. bringen neue Reglungen auch für die Musikschule.
Testung Alle Musikschülerinnen und -schüler müssen weiterhin vor dem Unterricht ein max. 48 Stunden altes negatives Ergebnis eines Antigen- oder molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 ODER ein max. 72 Stunden altes negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests (PCR) nachweisen können.
Bei Vorschulkindern besteht keine Testpflicht.
Neu: Bei allen Schülerinnen und Schülern ab 10 Jahren gilt der Corona-Testpass („Ninja-Pass“) als Testnachweis. Bei Volksschulkindern gelten die alle zwei Tage durchgeführten Tests an den Volksschulen: Hier gilt weiterhin die von Ihnen bereits übermittelte Elternbestätigung.
Für erwachsene Musikschülerinnen und -schüler
3-G-Regel bzw. Nachweis
Nach der 3-G-Regel sind Genesene und Geimpfte getesteten Personen gleichgestellt. Das bedeutet, dass Personen nach einer abgelaufenen Sars-CoV-2 Infektion oder eine Impfung gegen Sars-CoV-2 anstatt eines negativen Testergebnisses auch einen Nachweis über die abgelaufene Infektion oder die Impfung vorweisen können. Aus diesem Grund gibt es nunmehr insgesamt drei Möglichkeiten, welche als Nachweis herangezogen werden können.
Geimpft (bitte weisen Sie einmalig der Lehrkraft den Impfnachweis vor)
Erstimpfung: ab dem 22. Tag nach der Impfung, nicht länger als drei Monate zurückliegend Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf Impfstoffe mit nur einer Impfung: ab dem 22. Tag nach der Impfung, nicht länger als neun Monate zurückliegend
Genesen
Ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion, die molekularbiologisch bestätigt wurde. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde
Getestet
Antigentest einer befugten Stelle (beispielsweise Teststraße), nicht älter als 48 Stunden PCR Test einer befugten Stelle, nicht älter als 72 Stunden Nachweis neutralisierender Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt („Wien gurgelt“)
Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler
•Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes weiterhin ausgenommen. Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 14. Lebensjahr haben einen herkömmlichen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Schülerinnen und Schüler nach dem vollendeten 14. Lebensjahr haben eine FFP2-Maske zu tragen.
• Wenn das Spielen des Instruments / Ausüben des Fachs für den jeweiligen Schüler / die jeweilige Schülerin mit MNS bzw. FFP2-Maske nicht möglich ist, kann temporär davon Abstand genommen werden (Blasinstrumente, Gesang).