Aktuelle Information für die Chorschülerinnen und -schüler von Ingrid Verbaeys

Sehr geehrte Eltern!

Liebe Schülerinnen und Schüler!

Wir freuen uns, dass nun auch die Chorschülerinnen und –schüler ab 24. Mai 2021 (in Kleingruppen bis zu 8 Personen) wieder zurück in den Präsenzunterricht kommen dürfen.

Folgende Voraussetzungen sind einzuhalten: alle Schülerinnen und - Schüler müssen getestet kommen, bzw. Erwachsene die 3-G-Regel erfüllen.


Testung

Alle Musikschülerinnen und -schüler müssen weiterhin vor dem Unterricht ein max. 48 Stunden altes negatives Ergebnis eines Antigen- oder molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 ODER ein max. 72 Stunden altes negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests (PCR) nachweisen können.

Bei Vorschulkindern besteht keine Testpflicht.

Neu: Bei allen Schülerinnen und Schülern ab 10 Jahren gilt der Corona-Testpass („Ninja-Pass“) als Testnachweis. Bei Volksschulkindern gelten die alle zwei Tage durchgeführten Tests an den Volksschulen: Bitte übermitteln Sie der Lehrkraft einmalig die Elternbestätigung

Ist Ihr Kind unter 10 Jahre alt, und hat trotzdem einen Corona-Testpass („Ninja-Pass“) bekommen, so ist dieser selbstverständlich gültig.

Sollte Ihr Kind keinen Pass haben so übermitteln Sie der Lehrkraft bitte die Elternbestätigung zur Testung.

Für erwachsene Musikschülerinnen und -schüler

3-G-Regel bzw. Nachweis 

Nach der 3-G-Regel sind Genesene und Geimpfte getesteten Personen gleichgestellt. Das bedeutet, dass Personen nach einer abgelaufenen Sars-CoV-2 Infektion oder eine Impfung gegen Sars-CoV-2 anstatt eines negativen Testergebnisses auch einen Nachweis über die abgelaufene Infektion oder die Impfung vorweisen können. Aus diesem Grund gibt es nunmehr insgesamt drei Möglichkeiten, welche als Nachweis herangezogen werden können.

Geimpft

Erstimpfung: ab dem 22. Tag nach der Impfung, nicht länger als drei Monate zurückliegend

Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf

Impfstoffe mit nur einer Impfung: ab dem 22. Tag nach der Impfung, nicht länger als neun Monate zurückliegend

Genesen

Ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion, die molekularbiologisch bestätigt wurde.

ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde

Getestet

Antigentest einer befugten Stelle (beispielsweise Teststraße), nicht älter als 48 Stunden

PCR Test einer befugten Stelle, nicht älter als 72 Stunden

Nachweis neutralisierender Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten

Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt („Wien gurgelt“)


Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler

•         Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes weiterhin ausgenommen. Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 14. Lebensjahr haben einen herkömmlichen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Schülerinnen und Schüler nach dem vollendeten 14. Lebensjahr haben eine FFP2-Maske zu tragen. 

•         Wenn das Spielen des Instruments / Ausüben des Fachs für den jeweiligen Schüler / die jeweilige Schülerin mit MNS bzw. FFP2-Maske nicht möglich ist, kann temporär davon Abstand genommen werden (Blasinstrumente, Gesang).




18.05.2021 09:25